I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht die Klage einer im Handelsregister gelöschten GmbH als unzulässig abgewiesen und den Prozeßvertretern der GmbH die Verfahrenskosten auferlegt hat.
Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Sie erhoben im Jahr 1995 beim FG eine Klage im Namen der R-GmbH. Hierzu legten sie eine Prozeßvollmacht vor, die unter dem Betreff "R-GmbH, vertreten durch den GF" von Herrn S am 9. Januar 1995 ausgestellt worden war.
Im Verlauf des Klageverfahrens stellte sich heraus, daß die R-GmbH bereits am ... 1994 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden war. Ein Nachtragsliquidator war bis zur Klageerhebung nicht bestellt worden und wurde auch in der Folgezeit nicht bestellt. Daraufhin wies das FG die Klage als unzulässig ab und erlegte die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern auf.
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