BFH - Beschluß vom 13.03.2000
XI B 61/99
Normen:
FGO §§ 57 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1121

NZB; vollmachtloser Vertreter

BFH, Beschluß vom 13.03.2000 - Aktenzeichen XI B 61/99

DRsp Nr. 2000/5897

NZB; vollmachtloser Vertreter

Ein vollmachtloser Vertreter, dem die Kosten des Klageverfahren auferlegt worden sind, ist nicht befugt, gegen das finanzgerichtliche Urteil im eigenen Namen NZB einzulegen.

Normenkette:

FGO §§ 57 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, hatte als Prozessbevollmächtigter für Frau X Klage beim Finanzgericht (FG) eingelegt. Da der Beschwerdeführer keine Vollmacht der Klägerin vorgelegt hatte, verwarf das FG die Klage als unzulässig und legte dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auf. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

Gegen das finanzgerichtliche Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Dabei will er insbesondere geklärt wissen, ob ihm persönlich die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens auferlegt werden durften.

Die Beschwerde, die der Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegt hat, ist unzulässig.