Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder (3.) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Weder haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausdrücklich einen Zulassungsgrund bezeichnet noch lässt sich ihren Darlegungen entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegend erfüllt wären.
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