BFH - Beschluß vom 11.02.2002
VII B 193/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 828

NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

BFH, Beschluß vom 11.02.2002 - Aktenzeichen VII B 193/01

DRsp Nr. 2002/6364

NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers.3. Trotz eines nicht beseitigten Vermögensverfalls des Steuerberaters ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dadurch Interessen der Auftraggeber des Steuerberaters nicht gefährdet werden.

Gründe:

I. Das seiner Zeit zuständig gewesene Finanzministerium hat die im Jahre 1974 erfolgte Bestellung des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) als Steuerberater mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 1998 wegen gesetzlich vermuteten Vermögensverfalls widerrufen; der Kläger war in 11 Fällen wegen Haftanordnung zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, der zwischenzeitlich ebenfalls geltend gemachte Widerrufsgrund des Nichtunterhaltens einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) greife nicht durch, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen habe, dass sein Haftpflichtversicherungsschutz nicht unterbrochen gewesen sei. Der vorübergehende, zwischenzeitlich beseitigte Prämienzahlungsverzug sei allein kein Grund für den Widerruf der Bestellung.