BFH - Beschluss vom 14.10.2002
VI B 105/02
Normen:
FGO §§ 56 62a 116 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 77

NZB; Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen VI B 105/02

DRsp Nr. 2002/17744

NZB; Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der NZB kann einem Beschwerdeführer, der behauptet, keinen zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozessbevollmächtigten gefunden zu haben, nur gewährt werden, wenn er darlegt und glaubhaft macht, innerhalb der Beschwerdefrist alles ihm Zumutbare getan zu haben, um einen Prozessbevollmächtigten zur Übernahme des Mandats zu bewegen.

Normenkette:

FGO §§ 56 62a 116 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: