BFH - Beschluss vom 14.03.2003
III B 157/02
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 933

NZB; Wiedereinsetzung; Beschwerdebegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 14.03.2003 - Aktenzeichen III B 157/02

DRsp Nr. 2003/7458

NZB; Wiedereinsetzung; Beschwerdebegründungsfrist

1. Der Berufsträger ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich zu kontrollieren, wenn und sobald ihm eine Fristsache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Handlung vorgelegt wird. Mit der Vorlage einer Fristsache trifft ihn die volle Verantwortung für die fristgerechte Bearbeitung.2. Der Prozessbevollmächtigte muss dann die Beschwerdebegründungsfrist prüfen und insoweit eine eigene Fristensicherung vornehmen.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das FG ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde den Klägern am 25. September 2002 zugestellt. Hiergegen legten die Kläger mit dem am 23. Oktober 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein und bemerkten dazu, die Beschwerde werde fristgerecht begründet werden. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Senats, zugestellt am 3. Dezember 2002, wurden die Prozessbevollmächtigten der Kläger darauf hingewiesen, die Frist nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei am 25. November 2002 abgelaufen und eine Beschwerdebegründung liege nicht vor.