BFH - Beschluss vom 31.07.2002
VIII B 52/02
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 58

NZB; Wiedereinsetzungsantrag; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 31.07.2002 - Aktenzeichen VIII B 52/02

DRsp Nr. 2002/17436

NZB; Wiedereinsetzungsantrag; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. Die durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung i.S.v. § 56 Abs. 1 FGO zu werten, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftrifft und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.2. Ein auf die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten gestützter Wiedereinsetzungsantrag erfordert substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden oder aus welchen Gründen der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht hat ergreifen können.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: