BFH - Beschluss vom 22.10.2003
III B 59/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 166
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 353/02

NZB: Wohnungsbegriff bei EigZul

BFH, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen III B 59/03

DRsp Nr. 2003/14713

NZB: Wohnungsbegriff bei EigZul

1. Die zu § 10 e EStG entwickelten Kriterien des Wohnungsbegriffes gelten in gleicher Weise auch für das EigZulG.2. Im Rahmen des § 10 e EStG hat der BFH klargestellt, dass für den Typusbegriff der Wohnung im EStR die im BewR vorgenommene Umschreibung der Wohnung herangezogen werden kann.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Beschwerdeführer hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).