BFH - Beschluss vom 20.12.2006
I B 141/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 928
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 30/03

NZB: Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen I B 141/05

DRsp Nr. 2007/5127

NZB: Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung

Der Zulassungsgrund muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (noch) vorliegen. Wenn der Zulassungsgrund während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entfällt, ist die Zulassung der Revision zu versagen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Kirchgeld.

Gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) evangelisches Kirchgeld in Höhe von 480 DM festgesetzt. Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Baden-Württemberg vom 9. September 2005 9 K 30/03).

Die Klägerin beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Das FA hat zum Verfahren keine Stellung genommen.

II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, da der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht vorliegt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.