BFH - Beschluss vom 08.08.2006
X B 161/04
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; StPO § 244 Abs. 3 ; ZPO § 363 § 364 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2119
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2132/99

NZB: Zeugen im Ausland

BFH, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen X B 161/04

DRsp Nr. 2006/24490

NZB: Zeugen im Ausland

1. Die Vernehmung von ausländischen Zeugen durch ein ersuchtes Gericht im Ausland steht im Ermessen des Gerichts.2. Hat das FG darauf hingewiesen, dass der ausländische Zeuge vor dem FG zu stellen ist, so kann das FG den Zeugen als unerreichbares Beweismittel bewerten, wenn er nicht in der mündlichen Verhandlung erscheint.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; StPO § 244 Abs. 3 ; ZPO § 363 § 364 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler begangen, indem es die Vernehmung des Zeugen K. durch die Justizbehörden seines Heimatortes in der Schweiz oder Frankreich abgelehnt hat. Auch den Zeugen Dr. W. hätten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der mündlichen Verhandlung stellen müssen.

a) Das FG hat zu Recht aus § 76 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Beweismittelbeschaffungspflicht der Kläger entnommen, da der streitige Sachverhalt sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO 1977 bezieht. Streitig ist ein aus Sicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ungeklärter Vermögenszuwachs, der nach der Einlassung der Kläger auf einem in der Schweiz vereinbarten und ausgereichten Darlehen beruhen soll.