BFH - Beschluss vom 14.08.2006
III B 187/05
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2252
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 295/02

NZB: Zivilprozesskosten keine agB

BFH, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen III B 187/05

DRsp Nr. 2006/25922

NZB: Zivilprozesskosten keine agB

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten eines Zivilprozesses als agB zu berücksichtigen sind.2. Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Stpfl. zwangsläufig war.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 erfolglos die Berücksichtigung der Kosten eines Rechtsstreits in Höhe von 29 625 DM als außergewöhnliche Belastung. In dem Rechtsstreit hatte der Kläger Schadensersatzansprüche gegen eine Bank wegen positiver Vertragsverletzung einer zwischen ihm und der Bank bestehenden Sicherungsabrede in Höhe von 126 000 DM geltend gemacht. Einspruch und Klage blieben erfolglos.