I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 erfolglos die Berücksichtigung der Kosten eines Rechtsstreits in Höhe von 29 625 DM als außergewöhnliche Belastung. In dem Rechtsstreit hatte der Kläger Schadensersatzansprüche gegen eine Bank wegen positiver Vertragsverletzung einer zwischen ihm und der Bank bestehenden Sicherungsabrede in Höhe von 126 000 DM geltend gemacht. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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