BFH - Beschluss vom 16.05.2003
XI B 118/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1427

NZB: Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen XI B 118/02

DRsp Nr. 2003/11111

NZB: Zulassungsgründe

1. Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind substanzielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rspr. im allgemeinen Interesse liegt.2. Zu den Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.