Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dargelegt.
1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig (substantiiert) dargetan.
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