BFH - Beschluss vom 09.11.2006
IV B 6/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 727
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 461/02

NZB: Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IV B 6/05

DRsp Nr. 2007/3212

NZB: Zulassungsgründe

1. Ein besonders schwerwiegender Fehler des FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Verfahrensgrundrechte oder das Recht auf willkürfreie gerichtliche Entscheidung verletzt worden ist.2. Die angeblich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch das FG kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Kläger den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend schlüssig dargelegt haben, dass das angefochtene Urteil einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf. Jedenfalls liegen die von den Klägern angeführten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht vor.