Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Kläger den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend schlüssig dargelegt haben, dass das angefochtene Urteil einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf. Jedenfalls liegen die von den Klägern angeführten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht vor.
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