BFH - Beschluss vom 14.11.2006
IV B 13/04
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 728
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7259/02

NZB: Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen IV B 13/04

DRsp Nr. 2007/3213

NZB: Zulassungsgründe

1. Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit einer durch das FA erfolgten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Kontrolle durch die Finanzrechtsprechung unterliegt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie bereits hinreichend geklärt ist. Denn die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist kein selbstständig anfechtbar begünstigender oder belastender VA, sondern eine Rechtsentscheidung in einem verwaltungsrechtlichen Zwischenverfahren, die von den Steuergerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden kann.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig; im Übrigen aber unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.