BFH - Beschluss vom 14.08.2006
III B 198/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2281
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4306/03

NZB: Zulassungsgründe, Darlegung

BFH, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen III B 198/05

DRsp Nr. 2006/25773

NZB: Zulassungsgründe, Darlegung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Für die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist darzulegen, warum sich dem Gericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen.3. Die Rüge, das FG habe einen bestimmten Sachverhalt nicht gewürdigt, betrifft die Beweiswürdigung durch das FG, die im Verfahren über die NZB nicht überprüfbar ist.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Es kann offen bleiben, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Die Kläger haben jedenfalls keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).