Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Es kann offen bleiben, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Die Kläger haben jedenfalls keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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