BFH - Beschluss vom 22.02.2007
VI B 29/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 969
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2768/04

NZB: Zulassungsgründe, Darlegungsanforderungen

BFH, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen VI B 29/06

DRsp Nr. 2007/6171

NZB: Zulassungsgründe, Darlegungsanforderungen

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage erfordert es, im einzelnen auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rspr. des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund bereits schon nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).