Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund bereits schon nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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