I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Klinik und Poliklinik für Herzchirurgie einer Universität in A tätig. Er hielt sich vom 1. März 1998 bis zum 28. Februar 2001 zu Forschungszwecken in den USA auf. Er wurde deshalb ohne Fortzahlung seiner Bezüge mehrfach beurlaubt. In der letzten Bewilligungsverfügung vom 18. August 2000 wies das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes B darauf hin, dass die Gewährung von Sonderurlaub letztmalig bis zum 28. Februar 2001 erfolge.
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