BFH - Beschluss vom 11.02.2003
VII B 244/02
Normen:
AO § 8 ; EWGRL 182/83 Art. 7 ; EWGV 918/83 Art. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 833

NZB: Zulassungsgründe, gewöhnlicher Wohnsitz

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen VII B 244/02

DRsp Nr. 2003/6491

NZB: Zulassungsgründe, gewöhnlicher Wohnsitz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.4. Bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals des gewöhnlichen Wohnsitzes in Art. 2 VO Nr. 918/83 kann nicht auf die einzelstaatliche Regelung des § 8 AO 1977 abgestellt werden. Der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes in Art. 2 VO Nr. 918/83 ist vielmehr gemeinschaftsrechtlich zu bestimmen.

Normenkette:

AO § 8 ; EWGRL 182/83 Art. 7 ; EWGV 918/83 Art. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Klinik und Poliklinik für Herzchirurgie einer Universität in A tätig. Er hielt sich vom 1. März 1998 bis zum 28. Februar 2001 zu Forschungszwecken in den USA auf. Er wurde deshalb ohne Fortzahlung seiner Bezüge mehrfach beurlaubt. In der letzten Bewilligungsverfügung vom 18. August 2000 wies das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes B darauf hin, dass die Gewährung von Sonderurlaub letztmalig bis zum 28. Februar 2001 erfolge.