BFH - Beschluss vom 03.08.2006
VIII B 192/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2118
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 229/04

NZB: Zulassungsgründe, kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen VIII B 192/05

DRsp Nr. 2006/24774

NZB: Zulassungsgründe, kumulative Urteilsbegründung

1. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.2. Beruht ein klagabweisendes Urteil auf mehreren Gründen und trägt jeder dieser Gründe für sich die Entscheidung, muss für jeden Grund ein Revisionszulassungsgrund dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 , BFH/NV 2006, ).