Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben - teils, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre auf § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. näher dazu: Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.) und außerdem grundsätzlich alle, die sich nicht auf Ergänzung beschränken und außerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht wurden (Gräber, aaO., § 115 Rz. 51 und 55).
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