BFH - Beschluß vom 26.08.1998
X B 78/97
Normen:
AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 479

NZB; Zulassungsgründe; Schätzungsbescheide

BFH, Beschluß vom 26.08.1998 - Aktenzeichen X B 78/97

DRsp Nr. 1999/845

NZB; Zulassungsgründe; Schätzungsbescheide

1. Im NZB-Verfahren von vornherein unbeachtlich sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht, wenn die Sachaufklärungspflicht infolge vorangegangenen Verhaltens des Kl. gemindert ist.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben - teils, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre auf § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. näher dazu: Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.) und außerdem grundsätzlich alle, die sich nicht auf Ergänzung beschränken und außerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht wurden (Gräber, aaO., § 115 Rz. 51 und 55).