BFH - Beschluss vom 17.03.2003
VII B 269/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MinöStG (2002) § 26 Abs. 6 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 825

NZB: Zulassungsgründe, Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Vermischen von Mineralöl

BFH, Beschluss vom 17.03.2003 - Aktenzeichen VII B 269/02

DRsp Nr. 2003/6493

NZB: Zulassungsgründe, Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Vermischen von Mineralöl

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.2. Das Fehlen einer gesetzlichen angeordneten Rückwirkung der Neuregelung in § 26 Abs. 6 Satz 3 MinöStG auf noch nicht bestandskräftig entschiedene Sachverhalte verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MinöStG (2002) § 26 Abs. 6 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelte u.a. mit Dieselkraftstoff (DK) und leichtem Heizöl (HEL). In den Jahren 1996 und 1997 lieferte die Klägerin DK und HEL mit ihren Tankfahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen ... und ... wechselweise an ihre Kunden aus.