BFH - Beschluss vom 10.02.2005
X B 179/03
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1117
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2254/02

NZB: zur Rüge des Fehlens von Entscheidungsgründen

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen X B 179/03

DRsp Nr. 2005/5313

NZB: zur Rüge des Fehlens von Entscheidungsgründen

1. Zu der Frage, wann Entscheidungsgründe i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO fehlen.2. Die Rüge des Fehlens von Entscheidungsgründen ist nicht substantiiert erhoben, wenn das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Kl. hinreichend wiedergegeben und in den Rechtsausführungen den Zweck des Verspätungszuschlags, die in dieser Vorschrift enthaltenen Maßstäbe für seine Bemessung und die vom FA angestellten Ermessenserwägungen (zum Verschulden, zu etwaigen Entschuldigungsgründen und zum Erklärungsabgabeverhalten des Kl. in den Vorjahren) dargestellt hat.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Art und Weise dargelegt.

1. Der Kläger rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er bemängelt unter Hinweis auf § 119 Nr. 6 FGO das Fehlen von Entscheidungsgründen, behauptet die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) und hält dem Finanzgericht (FG) vor, entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet zu haben. Dieses Vorbringen hat keinen Erfolg.