Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Art und Weise dargelegt.
1. Der Kläger rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er bemängelt unter Hinweis auf § 119 Nr. 6 FGO das Fehlen von Entscheidungsgründen, behauptet die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) und hält dem Finanzgericht (FG) vor, entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet zu haben. Dieses Vorbringen hat keinen Erfolg.
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