BFH - Beschluss vom 05.06.2003
XI B 188/02
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1341

NZB: Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen XI B 188/02

DRsp Nr. 2003/10820

NZB: Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten

1. Die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten ist rechtmäßig, wenn die Zustellung des Bescheides über den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater durch PZU nachgewiesen ist.2. Der Streitwert für das Verfahren der Zurückweisung eines Bevollmächtigten ist mit 10 v. H. des Streitwert der Hauptsache anzusetzen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den vor dem FG aufgetretenen Bevollmächtigten und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen, da seine Bestellung zum Steuerberater rechtskräftig widerrufen worden sei.

Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Widerruf nicht wirksam geworden sei.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Zurückweisung des Beschwerdeführers durch das FG ist rechtmäßig. Nach Auskunft der Steuerberaterkammer wurde der Widerrufsbescheid vom 5. Juni 2002 am 12. Juni 2002 durch (in Kopie vorliegender) Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Widerrufsbescheid nicht zugestellt worden sei, ist daher zurückzuweisen.

Da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist der Widerruf auch rechtskräftig geworden.