BFH - Beschluss vom 20.03.2006
I B 86/05
Normen:
FGO § 79b Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1319
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2881/04

NZB: Zurückweisung von Sachvortrag gemäß § 79b FGO

BFH, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen I B 86/05

DRsp Nr. 2006/11912

NZB: Zurückweisung von Sachvortrag gemäß § 79b FGO

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus formellen Gründen unter Anwendung einer entsprechenden Norm ganz oder teilweise außer Betracht lassen.2. Wird substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Sachvortrags (hier: nach § 79b Abs. 3 FGO) nicht vorgelegen haben, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zurückzuverweisen.

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Folgewirkungen einer die Vorjahre betreffenden Außenprüfung im Streitjahr berücksichtigt werden können.