I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1. und 2. (Kläger) wurden in den Streitjahren als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger zu 1. (Kläger) war bis 1995 als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Mitgesellschafter einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät.
Bei einer Steuerfahndungsprüfung im Jahr 1996 wurde festgestellt, dass der Kläger in den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre nicht sämtliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen erklärt hatte.
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