1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das FA als Zahlungsempfänger bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich davon ausgehen kann, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten begleichen will.2. Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsanspruch ist zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen.