BFH - Beschluss vom 19.01.2005
II B 38/04
Normen:
ZPO § 180 S. 3 § 189 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 900
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2327/02

NZB: Zustellung

BFH, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen II B 38/04

DRsp Nr. 2005/4128

NZB: Zustellung

1. Ein Schriftstück, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist.2. Die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO, die den Zusteller bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten dazu verpflichtet, auf dem Umschlag einen Vermerk über das Datum der Zustellung anzubringen, gehört zu den zwingenden Zustellungsvorschriften i.S. des § 189 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 180 S. 3 § 189 ;

Gründe: