BFH - Beschluss vom 01.04.2003
IV B 208/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 §§ 116 155 ; ZPO § 87 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1074

NZB: Zustellung, Erlöschen der Zustellungsvollmacht

BFH, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen IV B 208/02

DRsp Nr. 2003/8412

NZB: Zustellung, Erlöschen der Zustellungsvollmacht

1. Die Kündigung des Vollmachtsvertrages dem Gegner gegenüber erlangt erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht rechtliche Wirksamkeit, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts.2. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass auch bei Niederlegung des Mandats die Zustellungsvollmacht in kraft bleibt, bis der Auftraggeber das Erlöschen der Vollmacht anzeigt. Selbst wenn man dieser Meinung nicht folgen will und eine Anzeige durch den Beauftragten genügen lässt, muss das Gericht Zustellungen so lange an den bisherigen Prozessbevollmächtigten vornehmen, wie es berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Kündigung des Auftragsverhältnisses hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 §§ 116 155 ; ZPO § 87 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehren als zusammen veranlagte Eheleute erneut Aussetzung der Vollziehung (AdV), nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die bisher gewährte AdV widerrufen hat. Anlass des Widerrufs war das (im zweiten Rechtszug ergangene) klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 17. November 2000 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 3 K 3458/98.