I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 nicht abgegeben hatte und nach wiederholten Fristverlängerungen eine weitere Fristverlängerung mit Verfügung vom 11. April 2000 abgelehnt worden war, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach entsprechender Androhung, die sowohl an den Kläger als auch an seinen Bevollmächtigten gerichtet war, mit Bescheid vom 7. August 2000 ein Zwangsgeld in Höhe von 200 DM fest. Während des Einspruchsverfahrens gegen die Zwangsgeldfestsetzung wurde zunächst das Zwangsgeld im Wege der Aufrechnung seitens des FA getilgt, sodann gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung ab.
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