BFH - Beschluss vom 11.01.2007
VII B 262/06
Normen:
AO § 335 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1142
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 228/06

NZB: Zwangsgeld, Tilgung durch Aufrechnung

BFH, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen VII B 262/06

DRsp Nr. 2007/6491

NZB: Zwangsgeld, Tilgung durch Aufrechnung

Ist ein Zwangsgeld im Zeitpunkt der Einstellung des Zwangsverfahrens bereits getilgt, kommt eine Erstattung des Zwangsgeldes nicht mehr in Betracht. Eine Anfechtungsklage ist dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Normenkette:

AO § 335 ;

Gründe:

I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 nicht abgegeben hatte und nach wiederholten Fristverlängerungen eine weitere Fristverlängerung mit Verfügung vom 11. April 2000 abgelehnt worden war, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach entsprechender Androhung, die sowohl an den Kläger als auch an seinen Bevollmächtigten gerichtet war, mit Bescheid vom 7. August 2000 ein Zwangsgeld in Höhe von 200 DM fest. Während des Einspruchsverfahrens gegen die Zwangsgeldfestsetzung wurde zunächst das Zwangsgeld im Wege der Aufrechnung seitens des FA getilgt, sodann gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung ab.