FG Bremen, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 451/00
NZB: Zwangsgeldandrohung
BFH, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen VII B 199/03
DRsp Nr. 2003/15302
NZB: Zwangsgeldandrohung
1. Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die allgemeine Vollstreckungsschutzfrist des § 254 Abs. 1AO von einer Woche für Zwangsgeldandrohungen gilt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das FA zwischen den Aufforderungen zur Erklärungsabgabe, der Androhung des Zwangsgeldes mit erneuter Aufforderung zur Erklärungsabgabe und der schließlich erfolgten Zwangsgeldfestsetzung jeweils mehr als eine Woche Frist gewährt hat.2. Das abstrakte Interesse eines Beteiligten an der höchstrichterlichen Klärung einer alternativ gestellten abstrakten Rechtsfrage begründet kein Rechtsschutzinteresse.3. Aus § 332 Abs. 2 Satz 2 AO ergibt sich, dass sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und in bestimmter Höhe für jede einzelne Verpflichtung getrennt ausgewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass jede Androhung in einem gesonderten Schriftstück zu erfolgen hat.