BFH - Beschluss vom 31.10.2002
XI B 43/02
Normen:
FGO § 82 ; ZPO §§ 404 412 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 626

NZB; Zweitgutachten

BFH, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen XI B 43/02

DRsp Nr. 2003/4059

NZB; Zweitgutachten

1. Über Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten muss das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden.2. Ein Zweitgutachten ist nur einzuholen, wenn sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung aufdrängt, z. B. wenn die Einschätzung des Erstgutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht oder widersprüchlich bzw. von unsachgemäßen Erwägungen getragen ist.

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO §§ 404 412 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes verfassungsgemäß sei, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als die Kläger als nichtselbständig Tätige der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen und die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei der Veranlagung in vollem Umfang zum Abzug gelangt sind.