BFH - Beschluss vom 09.02.2006
VIII B 52/05
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5 § 57 Nr. 3 § 60 Abs. 3 S. 1 § 99 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1155
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 798/98

NZB: Zwischenurteil, grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen VIII B 52/05

DRsp Nr. 2006/7920

NZB: Zwischenurteil, grundsätzliche Bedeutung

1. Ein nach § 99 Abs. 2 FGO ergangenes Zwischenurteil ist mit Rechtsmitteln selbstständig anfechtbar.2. Betrifft das Zwischenurteil mehrere voneinander getrennte Streitpunkte, so kann der BFH, wenn die Revision nur in Bezug auf einen Streitpunkt begründet ist, den Urteilsspruch aufheben und das Zwischenurteil im Übrigen durch Zurückverweisung der Revision bestätigen.3. Handelt es sich um voneinander getrennte, eigenständige Streitpunkte, so stellen diese im Rahmen des § 99 Abs. 2 FGO dementsprechend auch eigene Streitgegenstände dar, die isoliert angefochten werden können.4. Ein zu Unrecht Beigeladener kann zwar Beteiligter im Rechtsmittelverfahren sein. Aus seiner Stellung als Beteiligter ergibt sich aber noch nicht ohne weiteres auch seine materielle Beschwer.5. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5 § 57 Nr. 3 § 60 Abs. 3 S. 1 § 99 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).