Die - ursprünglich - aus dem Steuerberater G. und seiner Ehefrau J. gebildete Klägerin ist seit dem 1. Januar 1987 Eigentümerin unter anderem der streitbefangenen Eigentumswohnung, belegen im Dachgeschoss auf der linken Seite. Aufgrund des Wegfalls der 20%igen Berlinermäßigung erließ der Beklagte am 4. Februar 1994 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1994 (Wertfortschreibung) - unter Ansatz einer üblichen Miete von 1,55 DM/m2 - mit dem Einheitswert von 25 000,00 DM, änderte ihn am 10. November 1995 mit auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - gestütztem, den Vorbehalt der Nachprüfung bestehen lassenden Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung) auf den 1. Januar 1994 - unter Ansatz einer Miete von 2,40 DM/m2 gemäß der Rundverfügung Nr. 3/1991 der Oberfinanzdirektion -OFD- Berlin, Amtsblatt von Berlin II, 1991, 292 - mit dem Einheitswert von 38 700,00 DM und wies den hiergegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 1996 als unbegründet zurück.
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