Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 02.01.2002
S 0457

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 02.01.2002 (S 0457) - DRsp Nr. 2008/83693

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 02.01.2002 - Aktenzeichen S 0457

DRsp Nr. 2008/83693

§§ 222, 163, 227, 156 AO Zuständigkeit für Stundung, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagung der Landessteuern und der sonstigen durch Landes-FinBeh verwalteten Steuern und Abgaben

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen regeln die obersten FinBeh der Länder die Zuständigkeit für Stundung, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagung der Landessteuern und sonstigen Steuern und Abgaben, die durch Landes-FinBeh verwaltet werden - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landes-FinBeh verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt:

A. Regelung der Zuständigkeit

I. Stundung nach § 222 AO

Die FÄ sind befugt zu stunden:

1. in eigener Zuständigkeit

a) Beträge bis 100 000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,

b) höhere Beträge bis zu 6 Monaten;

2. mit Zustimmung der OFD

a) Beträge bis 250 000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,

b) höhere Beträge bis zu 12 Monaten;

3. mit Zustimmung der obersten FinBeh der Länder in allen übrigen Fällen.

Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.