Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 23.05.2003
IV A 2 - G 1421 - 2/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 331

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 23.05.2003 (IV A 2 - G 1421 - 2/03) - DRsp Nr. 2008/83321

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 23.05.2003 - Aktenzeichen IV A 2 - G 1421 - 2/03

DRsp Nr. 2008/83321

§ 7 GewStG Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 Gewerbesteuergesetz) bei der Auflösung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Einkommensteuergesetz nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht

Nach § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Betrieben für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewinnmindernde Rücklagen bilden. Die Rücklage darf 40 vom Hundert der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten und den Betrag von 154.000 Euro (vor dem 1.1.2002: 300.000 DM) nicht übersteigen. Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 40 vom Hundert der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:

Werden die Rücklagen bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gebildet, wirken sich die Ansparabschreibungen gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage nach Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer.