Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 25.05.2018
IV C 8 - FG 2032/16/10003 :003

Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 25.05.2018 (IV C 8 - FG 2032/16/10003 :003) - DRsp Nr. 2018/80308

Oberste Finanzbehörden der Länder, Schreiben vom 25.05.2018 - Aktenzeichen IV C 8 - FG 2032/16/10003 :003

DRsp Nr. 2018/80308

Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  • Das BMF und die zuständige oberste Landesfinanzbehörde sind über anhängige Gerichtsverfahren (auch Beschwerdeverfahren) insbesondere dann zeitnah zu unterrichten, wenn

    • ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt,

    • der Entscheidung eine größere finanzielle oder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt,

    • der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt,

    • nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union das Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH fortgesetzt wird oder

    • Verfahren nach § 32i AO geführt werden.