OLG Hamm - Urteil vom 17.01.2017
26 U 30/16
Normen:
BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 22/14

Obhutspflichten eines Krankenhauses bei stationärer Aufnahme einer dementen Patientin mit Hin- und Weglauftendenz

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 26 U 30/16

DRsp Nr. 2017/3653

Obhutspflichten eines Krankenhauses bei stationärer Aufnahme einer dementen Patientin mit Hin- und Weglauftendenz

Mit der stationären Aufnahme einer Patientin übernimmt die Klinik auch eine Obhut- und Schutzpflicht, um die Patientin vor zumutbaren Gefahren und Schäden zu schützen. Besteht bei einem Patienten eine Hin- und Weglauftendenz, kann eine Sicherung der Fenster geboten sein.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Januar verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 93.309,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.525,58 € seit dem 10. Mai 2011 und im übrigen seit dem 6. März 2014 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.736,12 € seit dem 18. Januar 2017.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823;

Gründe