FG Berlin - Urteil vom 11.10.2002
3 K 3081/02
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 361
EFG 2003, 515

Objektbeschränkung bei der Eigenheimzulage

FG Berlin, Urteil vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 3 K 3081/02

DRsp Nr. 2003/3220

Objektbeschränkung bei der Eigenheimzulage

"Zwei im räumlichen Zusammenhang belegene Objekte", die gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG nicht gleichzeitig gefördert werden können, liegen auch vor, wenn eine eigengenutzte Wohnung im Erdgeschoss und eine Wohnung im zweiten Obergeschoss - bei gewerblicher Nutzung der Räume im ersten Obergeschoss - zwar nicht durch eine geringfügige Baumaßnahme verbunden werden können, dennoch aber beide Objekte eine einheitliche Lebensführung von Eltern und minderjähriger Tochter erlauben.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben im Jahre 2000 das Eigentum an dem ursprünglich als Ein- bzw. Zweifamilienhaus bezeichneten, später als gemischtgenutztes Grundstück bewerteten Objekt ... in Berlin-Pankow, das sie bereits vor Erwerb als Mieter zu eigenen Wohnzwecken (Räumlichkeiten im Erdgeschoss) bzw. zu gewerblichen Zwecken (Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss) ihrer Agentur ..., später ihrer ... GmbH genutzt hatten. Auf ihren Antrag hin gewährte ihnen der Beklagte für die Nutzung des Erdgeschosses durch Bescheid über Eigenheimzulage ab 2000 vom 11. Dezember 2000 auf die Dauer von acht Jahren, mithin bis 2007, eine jährliche Eigenheimzulage von 4.000,00 DM einschließlich Kinderzulage von 1.500,00 DM für die am 3. September 1988 geborene Tochter ... (T.).