BFH - Beschluß vom 17.07.2002
IX B 199/01
Normen:
EigZulG § 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Objektbeschränkung nach § 6 EigZulG; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 17.07.2002 - Aktenzeichen IX B 199/01

DRsp Nr. 2002/12522

Objektbeschränkung nach § 6 EigZulG; grundsätzliche Bedeutung

Die Rechtsfrage zur Objektbeschränkung nach § 6 EigZulG im Fall der Anschaffung einer (zweiten) Wohnung, wenn der Stpfl. zuvor für die erste vom ihm angeschaffte Wohnung zusammen mit seinem verstorbenen Ehegatten erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch genommen hatte, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie geklärt ist.

Normenkette:

EigZulG § 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zur Objektbeschränkung nach § 6 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) im Fall der Anschaffung einer (zweiten) Wohnung, wenn der Steuerpflichtige zuvor für die erste von ihm angeschaffte Wohnung zusammen mit seinem verstorbenen Ehegatten erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen hatte, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn sie ist geklärt. In diesen Fällen ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.