Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zur Objektbeschränkung nach § 6 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) im Fall der Anschaffung einer (zweiten) Wohnung, wenn der Steuerpflichtige zuvor für die erste von ihm angeschaffte Wohnung zusammen mit seinem verstorbenen Ehegatten erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen hatte, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn sie ist geklärt. In diesen Fällen ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.
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