FG München - Urteil vom 12.03.2008
5 K 4022/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 1. Halbs. ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Objektbezogene Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer

FG München, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 5 K 4022/07

DRsp Nr. 2008/11615

Objektbezogene Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 20.11.2003, IV R 30/03, BStBl 2004 II S. 775 mit Literaturhinweisen) ist die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 1. Halbsatz EStG objektbezogen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 EUR begrenzt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 1. Halbs. ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Die verheirateten Kläger erzielten im Jahr 2006 als Sonderschullehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden beim Beklagten (dem Finanzamt) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnen eine Eigentumswohnung, die ihnen gehört und in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet. Dieses Arbeitzimmer wird von ihnen benötigt und gleichermaßen genutzt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 erklärten sie u.a. Aufwendungen von insgesamt 4.390,19 EUR für dieses häusliche Arbeitszimmer und machten dafür jeweils 1.250 EUR als Werbungskosten geltend.