FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2003
11 K 11/99
Normen:
ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 49 Abs. 1 Buchst. b ; ZK Art. 203 Abs. 3 ; ZK-DVO Art. 859 Nr. 1 ; ZK-DVO Art. 860 ;

Objektive Beweislast der Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. 859 Nr. 1 ZK-DVO durch den sich zu seiner Entlastung darauf berufenden nach Art. 203 ZK in Anspruch genommenen Zollschuldner; Zoll EURO und Einfuhrumsatzsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 11 K 11/99

DRsp Nr. 2003/13193

Objektive Beweislast der Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. 859 Nr. 1 ZK-DVO durch den sich zu seiner Entlastung darauf berufenden nach Art. 203 ZK in Anspruch genommenen Zollschuldner; Zoll EURO und Einfuhrumsatzsteuer

Beruft sich der nach der Annahme einer unrichtigen Versandanmeldung wegen Beteiligung an der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK als Zollschuldner in Anspruch genommene Abfertigungsbeamte Ausfuhr eines Zollamtes zu seiner Entlastung darauf, die Überschreitung der Frist zur Wiedergestellung der Waren nach ihrer vorübergehenden Verwahrung begründe eine frühere Abgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK und Art. 859 Nr. 1 ZK-DVO, obliegt ihm die Feststellungslast nicht nur hinsichtlich dessen, dass die Fristüberschreitung einen Versuch des Entzugs aus der zollamtlichen Überwachung darstellt, dass die Verwahrungsfrist grob fahrlässig überschritten wurde, sondern auch dass eine rechtzeitig beantrage Fristverlängerung nicht gewährt worden wäre.

Normenkette:

ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 49 Abs. 1 Buchst. b ; ZK Art. 203 Abs. 3 ; ZK-DVO Art. 859 Nr. 1 ; ZK-DVO Art. 860 ;

Tatbestand: