Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.03.2019 -
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.
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