LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.08.2020
2 Sa 125/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1256/18

Objektiver Maßstab bei § 626 Abs. 1 BGBZulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer AuslauffristDrängen auf Rücknahme einer Abmahnung mit Hilfe unwahrer AngabenEingeworfene Kündigung in Briefkasten als Zeugenbeweis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 125/19

DRsp Nr. 2021/1803

Objektiver Maßstab bei § 626 Abs. 1 BGB Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist Drängen auf Rücknahme einer Abmahnung mit Hilfe unwahrer Angaben Eingeworfene Kündigung in Briefkasten als Zeugenbeweis

1. Der Arbeitgeber ist nicht zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung verpflichtet; er kann stattdessen eine Kündigung aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist aussprechen, sofern die Weiterbeschäftigung bis zum Kündigungsende objektiv zumutbar ist. 2. Wahrheitswidrige Behauptungen über nicht bezahlten Urlaub bei einem Arbeitgeber zur Täuschung eines anderen rechtfertigen eine fristlose Kündigung.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.03.2019 - 1 Ca 1256/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.