BFH - Beschluss vom 26.05.2010
V B 70/09
Normen:
FGO § 92 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 108; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1837
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 27/08

Objektiver Zusammenhang geltend gemachter Leistungsbezüge aus der Tätigkeit in einer Sozietät mit einer späteren selbstständigen Tätigkeit als Einzelanwalt; Rüge von Unzulänglichkeiten oder Unrichtigkeiten im Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils in der Revision

BFH, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen V B 70/09

DRsp Nr. 2010/14129

Objektiver Zusammenhang geltend gemachter Leistungsbezüge aus der Tätigkeit in einer Sozietät mit einer späteren selbstständigen Tätigkeit als Einzelanwalt; Rüge von Unzulänglichkeiten oder Unrichtigkeiten im Tatbestand eines finanzgerichtlichen Urteils in der Revision

NV: Ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 92 Abs. 2 FGO vorgetragene Sachbericht sei unvollständig oder nicht zutreffend, unterlässt es aber in der mündlichen Verhandlung, den Sachverhalt konkret zu berichtigen, schließt dies die Rüge dieses Verfahrensfehlers und aller möglicherweise darin liegenden weiteren Verfahrensfehler (mangelnde Sachaufklärung, Verstoß gegen das Gebot der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus.

1. Die Rüge bezüglich der unzutreffenden Wiedergabe des Sachverhalts durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich, da der Kläger etwaige Unzulänglichkeiten oder Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO beim FG hätte geltend machen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 21. Oktober 2005 IX B 164/05, BFH/NV 2006, 340, m.w.N.).