1. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung geklärt und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligt worden ist.
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