BFH - Beschluß vom 26.10.2000
X B 66/00
Normen:
EStG § 7b Abs. 6 § 10e Abs. 4 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 446

Objektverbrauch bei Ehegatten

BFH, Beschluß vom 26.10.2000 - Aktenzeichen X B 66/00

DRsp Nr. 2001/797

Objektverbrauch bei Ehegatten

1. Bei Ehegatten gelten Miteigentumsanteile i.S.v. § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG als ein Objekt, solange die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllen. 2. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG - z. B. durch dauernde Trennung der Ehegatten - sind die Miteigentumsanteile wieder als selbständige Objekte zu behandeln, sodass der suspendierte Objektverbrauch wieder auflebt.

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 6 § 10e Abs. 4 § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung geklärt und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligt worden ist.