Bei der Einkommensteuerveranlagung 1993 ist streitig, ob der Klägerin für den Ausbau des Dachgeschosses eines Einfamilienhauses der Abzugsbetrag gemäß § 10 e Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren oder ob Objektverbrauch eingetreten ist.
Die 1944 geborene Klägerin ist Lehrerin. Ihr Ehemann ist am 24. November 1988 verstorben. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die in den Jahren 1974 und 1977 geboren wurden.
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