FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2000
14 K 11/95
Normen:
EStG § 10e Abs. 4 Satz 1 ; EStG § 10e Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 10e Abs. 4 Satz 3 ; EStG § 7b Abs. 6 Satz 1 ; EStG § 10e Abs. 5 Satz 1 ; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1 ;

Objektverbrauch der Witwe durch frühere gemeinsame Inanspruchnahme des Abschreibung nach § 7b EStG als Miteigentümerin mit dem verstorbenen Ehemann

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 14 K 11/95

DRsp Nr. 2002/3303

Objektverbrauch der Witwe durch frühere gemeinsame Inanspruchnahme des Abschreibung nach § 7b EStG als Miteigentümerin mit dem verstorbenen Ehemann

Fallen bei Eheleuten, die erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG für ein ihnen gemeinsam gehörendes Bauwerk in Anspruch genommen haben, die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG durch den Tod eines Ehegatten weg, so ist der Anteil des überlebenden Ehegatten als ein begünstigtes Objekt i.S. von § 7b EStG zu behandeln. Infolge Objektverbrauchs steht dem überlebenden Ehegatten daher nicht mehr für ein weiteres Objekt die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG zu (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.1990 IX R 162/86, BStBl II 1991, 143).

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 4 Satz 1 ; EStG § 10e Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 10e Abs. 4 Satz 3 ; EStG § 7b Abs. 6 Satz 1 ; EStG § 10e Abs. 5 Satz 1 ; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1993 ist streitig, ob der Klägerin für den Ausbau des Dachgeschosses eines Einfamilienhauses der Abzugsbetrag gemäß § 10 e Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren oder ob Objektverbrauch eingetreten ist.

Die 1944 geborene Klägerin ist Lehrerin. Ihr Ehemann ist am 24. November 1988 verstorben. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die in den Jahren 1974 und 1977 geboren wurden.