FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2002
16 K 14585/00
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 2 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ;

Objektverbrauch; Eigenheimzulage - Wegfall der Suspendierung des Objektverbrauchs gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG nicht verfassungswidrig

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 16 K 14585/00

DRsp Nr. 2002/14629

Objektverbrauch; Eigenheimzulage - Wegfall der Suspendierung des Objektverbrauchs gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG nicht verfassungswidrig

1. Die Eigenheimzulage kann ein Anspruchsberechtigter nur für ein Objekt in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Eigenheimzulage für zwei Objekte beanspruchen. 2. Aus einer Einzelveranlagung kann nicht zwingend auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG geschlossen werden. Hat ein Steuerpflichtiger aber selbst vorgetragen, von seinem Ehegatten getrennt zu leben, so dass vom Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist, kann nur für ein Objekt Eigenheimzulage beansprucht werden. 3. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des EigZulG zwischen Alleineigentum und Miteigentum unterscheiden und an das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft anknüpfen. Darin ist auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 2 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ;

Tatbestand: