Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt die Eigenheimzulage für das von den Klägern erworbene Objekt A in der zutreffenden Höhe festgesetzt hat. Nach Ansicht der Kläger handelt es sich um ein Zweitobjekt, nach Ansicht des Finanzamts um ein so genanntes Folgeobjekt.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger sind seit 2000 verheiratet. In 2001 wurde die Tochter geboren.
Der Kläger hatte für einen hälftigen Anteil an dem Objekt B für die Jahre 1992 bis 1995 die Steuerbegünstigung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen.
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