BFH - Beschluss vom 31.07.2006
IX B 147/05
Normen:
EStG § 7b ; EigZulG § 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2041
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 309/03

Objektverbrauch wegen erhöhter Absetzung nach § 7b EStG

BFH, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen IX B 147/05

DRsp Nr. 2006/22829

Objektverbrauch wegen erhöhter Absetzung nach § 7b EStG

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Objektverbrauch gemäß § 6 Abs. 1 und 3 EigZulG auch dann eintritt, wenn die frühere Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG später durch eine geringere Restwert-AfA wieder ausgeglichen wird.

Normenkette:

EStG § 7b ; EigZulG § 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund, der es erforderte, die Revision gemäß § 115 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere hat der Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Objektverbrauch gemäß § 6 Abs. 1 und 3 des Eigenheimzulagengesetzes auch dann eintritt, wenn die frühere Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes später durch eine geringere Restwert-Abschreibung wieder ausgeglichen wird, ist im Sinne der Vorentscheidung zu beantworten. Im Übrigen hat das Finanzgericht seiner Entscheidung das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. März 1994 IX R 12/90 (BFH/NV 1994, 785) zugrunde gelegt; so dass kein Anlass besteht, insoweit erneut eine revisionsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 309/03
Fundstellen
BFH/NV 2006, 2041