Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund, der es erforderte, die Revision gemäß § 115 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere hat der Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Objektverbrauch gemäß § 6 Abs. 1 und 3 des Eigenheimzulagengesetzes auch dann eintritt, wenn die frühere Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes später durch eine geringere Restwert-Abschreibung wieder ausgeglichen wird, ist im Sinne der Vorentscheidung zu beantworten. Im Übrigen hat das Finanzgericht seiner Entscheidung das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. März 1994 IX R 12/90 (BFH/NV 1994, 785) zugrunde gelegt; so dass kein Anlass besteht, insoweit erneut eine revisionsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
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