FG Hamburg - Urteil vom 22.03.2021
4 K 18/16
Normen:
AO § 122 Abs. 2;

Obliegenheit zur Beweisvorsorge bei Zweifel an Bekanntgabevermutung bei erkennbar atypisch langem Postweg

FG Hamburg, Urteil vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 18/16

DRsp Nr. 2022/7225

Obliegenheit zur Beweisvorsorge bei Zweifel an Bekanntgabevermutung bei erkennbar atypisch langem Postweg

1. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers stellt eine Antragsänderung in eine Erledigungsfeststellungsklage dar.2. Eine Erledigungsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage bereits verfristet war.3. Sofern der Empfänger eines Bescheids die Bekanntgabevermutung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in Zweifel ziehen will, trifft ihn eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge. Bei einem erkennbar atypisch langen Postlauf hat er diesen Umstand umgehend der Finanzbehörde anzuzeigen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, deren Klage ursprünglich auf die Erstattung von Antidumpingzoll in drei gleich gelagerten Fällen abzielte, begehrt, nachdem die Erstattung erfolgt ist, die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.