FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.2009
3 K 4/07
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 S. 1; EStG § 3 Nr. 62 S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 3; DBA CHE Art. 15a;

Obligatorische Beiträge eines Schweizer Arbeitgebers an Schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn eines inländischen Grenzgängers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 3 K 4/07

DRsp Nr. 2010/3112

Obligatorische Beiträge eines Schweizer Arbeitgebers an Schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn eines inländischen Grenzgängers

1. Obligatorische Beiträge, die ein in der Schweiz ansässiger Arbeitgeber nach Schweizer Sozialversicherungsrecht an eine Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz zur Zukunftssicherung seines Arbeitnehmers leistet, der in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz hat und als Grenzgänger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Inland der Einkommensteuer unterliegt, sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. 2. Dies gilt nicht für überobligatorische Beiträge des Arbeitgebers an die Pensionskasse, die als Arbeitslohn steuerpflichtig sind. 3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser erhält.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 S. 1; EStG § 3 Nr. 62 S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 3; DBA CHE Art. 15a;

Tatbestand:

Die Kläger waren im Veranlagungszeitraum 1997 (Streitjahr) Eheleute. Für das Streitjahr werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehe endete am 30. November 2001 (s. Versorgungsgutachten vom 7. Februar 2003, Bl. 127 der FG-Akten).